1. Zur Ausgangslage: Die Erstbeklagte vertreibt unter den Wortbildzeichen des Zweitbeklagten Teppiche, Dekorationsartikel und Haushaltswaren. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Waren im Wesentlichen mit den durch die Klagemarke geschützten Waren identisch, die den Klassen 20 (Dekorationsartikel für Innenausstattung, nicht aus Textilien), 21 (Haushaltswaren) und 27 (Teppiche) zugeordnet sind. Dass der Schutzbereich der Wortbildzeichen des Zweitbeklagten andere Waren und Dienstleistungen umfasst als die Klagemarke, ist daher in diesem Zusammenhang nicht relevant.

