§ 37 Abs 1 lit a FinStrG erfordert, dass hinsichtlich der tatverfangenen Sache eine Vortat begangen worden ist, die ua in einer Verkürzung von Eingangsabgaben bestehen kann. Die Vortat muss tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangen sowie faktisch vollendet worden sein, auf die Strafbarkeit (einer bestimmten Person als Täter der Vortat) kommt es aber nicht an (§ 37 Abs 5 FinStrG). Ebenso wenig verlangt das Gesetz, dass die Vortat im Inland begangen (§ 5 Abs 2 Satz 1 FinStrG) worden ist oder sonst nach Maßgabe des § 5 Abs 1 und 2 FinStrG der finanzstrafrechtlichen Verfolgung im Inland unterliegt. Auch im Ausland gesetzte Verhaltensweisen können demnach taugliche Vortat sein, wenn sie - nach österr Recht beurteilt - einer strafbaren Handlung aus dem in § 37 Abs 1 lit a FinStrG normierten Vortatenkatalog subsumiert werden können.

