ISd § 39 Abs 1 lit a FinStrG verwendet werden falsche oder verfälschte Urkunden, wenn sie (zumindest) bereitgehalten werden, um sie über allfälliges Verlangen der Beh (§§ 137 f BAO) vorzulegen. Abgabenerklärung und Beweismittel stellen solcherart eine Einheit dar, die der Beh durch die Erstattung der Erklärung zugänglich gemacht wird, auch wenn ein Teil dieser Einheit (vorerst) räumlich beim Abgabepflichtigen verbleibt.
13 Os 109/23p

