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Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art 267 AEUV - Begriff "Gericht" - Nationale Schiedskommission, die für die Dopingbekämpfung im Bereich des Sports zuständig ist - Kriterien - Unabhängigkeit der vorlegenden Einrichtung - Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes - Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2024/224AnwBl 2024, 477 Heft 9 v. 30.8.2024

SO war von 1998 bis 2015 Wettkampfsportlerin. Im Jahr 2021 stellte die Nationale Anti-Doping Agentur Austria (NADA) bei der Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) auf der Grundlage der Ergebnisse von Ermittlungen des Bundeskriminalamts einen Antrag auf Prüfung des Falls von SO, da diese gegen Anti-Doping-Regelungen verstoßen habe. In der Folge erklärte die ÖADR SO für schuldig, gegen Anti-Doping-Regeln der International Association of Athletics Federations (IAAF) verstoßen zu haben, erklärte alle seit Mai 2015 erzielten Ergebnisse für ungültig, erkannte ihr alle Start- und/oder Preisgelder ab und verhängte eine Wettkampfsperre für vier Jahre.

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