1. Der vor dem EGMR Beschwerde führende Rechtsanwalt (Bf) hatte in der Rs 28794/18, Pisanski gg CRO, für seinen Klienten die Vollstreckung einer Geldforderung (ca Euro 325.000,-) begehrt. Der Klage wurde vom Bezirksgericht Zagreb aus formalen Gründen nicht stattgegeben. In weiterer Folge wurde die in der Berufung verwendete Wortwahl als Missachtung des Gerichts gewertet, weshalb über den Bf eine Geldstrafe in Höhe von Euro 265,- verhängt und eine Disziplinaranzeige an die Standesvertretung erstattet wurde.

