Der Kläger war als Schüler einer Neuen Mittelschule mit seiner Klasse auf Schulschiwoche in einem Wintersportort. Die Beherbergung erfolgte in der dortigen Jugendherberge der Beklagten. Der Kläger hatte sich Verletzungen zugezogen, weil er aus der oberen Etage seines Stockbetts gefallen war. Dieser Sturz hatte sich deshalb ereignet, weil die Absturzsicherung des Betts effektiv lediglich eine Höhe von 5 bis 6 cm abgedeckt hatte. Die Vorinstanzen vertraten die Rechtsansicht, dass für die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche der Rechtsweg gem § 9 Abs 5 AHG unzulässig sei.

