Das Pflegschaftsgericht ist bei der Bestellung eines Erwachsenenvertreters an den gesetzlichen "Stufenbau" des § 274 ABGB gebunden. Wenn - wie hier - weder eine vom Betroffenen selbst gewählte noch eine ihm nahestehende Person oder ein Vereins-Erwachsenenvertreter zur Verfügung steht, so ist grundsätzlich ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) zu bestellen. Angehörige dieser Rechtsberufe müssen nach § 275 ABGB gerichtliche Erwachsenenvertretungen grundsätzlich übernehmen, es sei denn, es liegt ein in dieser Bestimmung genannter Ablehnungsgrund vor. Eine Ablehnung nach § 275 Z 1 ABGB setzt voraus, dass die Besorgung der Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert.

