Aufgrund des weit überdurchschnittlichen Einkommens des unterhaltspflichtigen Vaters wurde vom erk Sen hier die Selbsterhaltungsfähigkeit des Minderjährigen ungeachtet des Bezugs der Lehrlingsentschädigung verneint. Weiters wurde in der Entscheidung ausgeführt, dass die private Benützung eines Firmenwagens als Einkommensbestandteil in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden muss. Konkret kann hier von der lohnsteuerrechtlichen Bewertung ausgegangen werden, solange es keine Hinweise gibt, dass diese nicht den realen Gegebenheiten entspricht. Nach § 4 der Sachbezugswerteverordnung ist der Sachbezug bei der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs mit Verbrennungsmotor je nach Emissionsklasse mit 1,5 % oder 2 % der Anschaffungskosten, bei der Nutzung eines Elektrofahrzeugs aber mit Null anzusetzen.

