Mehrtägiges Gefangenhalten einer psychisch kranken Person, der am ersten Tag eine Nasenfraktur zugefügt wird, verbunden mit wiederholter zeitweiliger Fesselung und Knebelung (trotz gebrochener Nase) stellt eine länger anhaltende, erhebliche physische und psychische Beeinträchtigung des Opfers dar, die in objektiver Hinsicht die Qualifikation des § 99 Abs 2 Fall 2 StGB erfüllt.
13 Os 86/23f

