Gem § 495 Abs 3 Satz 1 StPO hat das Gericht vor der Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht den Ankläger, den Verurteilten und den Bewährungshelfer zu hören sowie eine Strafregisterauskunft einzuholen. Diese Verpflichtung ist eine Minimalbedingung, deren Beachtung ein dem Gebot der Fairness entsprechendes Verfahren sicherstellen soll. Da der Entscheidung nach § 495 StPO - anders als bei § 494a StPO - keine HV vorausgeht, kann sich insb aufgrund von Angaben der Anhörungsberechtigten die Notwendigkeit weiterer Erhebungen ergeben. Ziel des Verfahrens ist die Schaffung einer zur verlässlichen Beurteilung der Widerrufsfrage hinreichenden Tatsachengrundlage. Die im Satz 2 des § 495 Abs 3 StPO normierte Einschränkung, wonach von der Anhörung des Verurteilten abgesehen werden kann, wenn die Durchführung unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist als Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen.

