vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vorlage zur Vorabentscheidung - Art 4 Abs 3 EUV - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Verfahrensautonomie - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts - Nationale Regelung, die einen außerordentlichen Rechtsbehelf vorsieht, der die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil beendeten Zivilverfahrens ermöglicht - Gründe - Spätere Entscheidung eines Verfassungsgerichts, mit der die Unvereinbarkeit einer Bestimmung des nationalen Rechts, auf deren Grundlage das Urteil ergangen ist, mit der Verfassung festgestellt wird - Hinderung an der Mitwirkung infolge der Verletzung von Rechtsvorschriften - Extensive Anwendung des Rechtsbehelfs - Angeblicher Verstoß gegen das Unionsrecht, der sich aus einem späteren Urteil des Gerichtshofs zur Auslegung des Unionsrechts gem Art 267 AEUV ergibt - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Versäumnisurteil - Keine Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln von Amts wegen

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2024/196AnwBl 2024, 404 - 405 Heft 7 und 8 v. 16.7.2024

FY schloss einen Verbraucherkreditvertrag mit Profi Credit Polska ab. Im Rahmen dieses Vertrags nahm FY einen Kredit in Höhe von PLN 4.000,- (ca Euro 920,-) auf, wobei sich der von FY geschuldete Gesamtbetrag auf PLN 13.104,- (etwa Euro 3.020,-) belaufen sollte und in 48 Monatsraten von PLN 273,- (etwa Euro 63,-) zurückzuzahlen war. FY stellte einen Blanko-Schuldschein aus, den Profi Credit Polska später mit einer Hauptsumme von PLN 8.170,11 (ca Euro 1.880,-) und einem Fälligkeitsdatum ergänzte. In weiterer Folge verklagte Profi Credit Polska FY auf den unbezahlten Betrag. Das polnische Gericht erließ ein Versäumnisurteil zugunsten von Profi Credit Polska, ohne die Angemessenheit der Vertragsbedingungen zu prüfen, wie es RL 93/13/EWG verlangt. FY legte gegen das Versäumnisurteil nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist Einspruch ein, so dass es rechtskräftig wurde. Später beantragte FY die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, dass ihr das Gericht durch die unterlassene Prüfung der Angemessenheit der Vertragsbedingungen die Möglichkeit genommen habe, geeignete rechtliche Schritte einzuleiten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!