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Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2021/1117 - Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021-2026) - Unterzeichnung im Namen der Union - Für die Benennung der zur Unterzeichnung befugten Person zuständiges Organ - Art 13 Abs 2 EUV - Einhaltung der Maßgaben der ihm zugewiesenen Befugnisse durch jedes Unionsorgan - Loyale Zusammenarbeit zwischen den Unionsorganen - Art 16 Abs 1 und 6 EUV - Befugnis des Rates zur Festlegung der Politik und zur Gestaltung des auswärtigen Handelns der Union - Art 17 Abs 1 EUV - Befugnis der Europäischen Kommission zur Wahrnehmung der Vertretung der Union nach außen - Art 218 AEUV

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2024/195AnwBl 2024, 404 Heft 7 und 8 v. 16.7.2024

Der Rat hat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss angenommen, mit dem die Kommission ermächtigt wird, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen mit der Gabunischen Republik über die Erneuerung des Durchführungsprotokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zu führen. Anschließend nahm der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls an. Der Präsident des Rates benannte den ständigen Vertreter Portugals bei der EU, der zu diesem Zeitpunkt den Vorsitz im Rat innehatte, als Unterzeichner des Protokolls. Nach der Unterzeichnung wurden die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichtet.

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