Nachdem aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung Persönlichkeitsrechtsverletzungen vermehrt über elektronische Kommunikationsnetze erfolgen, wurde zur Verfolgung der dadurch beeinträchtigten Interessen mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl I 2022/61) in § 92b JN (für nach dem 30. 4. 2022 eingebrachte Klagen) ein neuer Gerichtsstand geschaffen. Streitigkeiten wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz können seither auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. § 92b JN setzt voraus, dass sich die Streitigkeit auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz bezieht. Maßgeblich dafür sind elektronische Verarbeitungs- und Speichervorgänge. Erfasst sind Verletzungen von Persönlichkeitsrechten im und über das Internet, egal auf welche Art und Weise (Internetseite, WhatsApp-Gruppe, Abrufbarkeit in Apps), solange die Abrufbarkeit in einem elektronischen Kommunikationsnetz gegeben ist oder war. Für den vorliegenden Fall ist nun der Aspekt besonders zu beachten, dass der Kläger mit seiner Klage (über sämtliche angezogenen Normen allein) eine vermeintliche Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte verfolgt und dabei sämtliche seiner Ansprüche aus der (bloß in verschiedenen Medien erfolgten) Veröffentlichung des bearbeiteten Bildes mit wortgleichem Begleittext ableitet. Zweifelsohne ist (neben dem "allgemeinen" Persönlichkeitsrecht nach § 16 ABGB, dem Namensrecht nach § 43 ABGB und dem Recht auf Schutz der Ehre in § 1330 ABGB) auch das Recht auf Datenschutz ein Persönlichkeitsrecht und ein Grundrecht nach Art 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

