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Vorabentscheidungsersuchen - Art 102 AEUV - Effektivitätsgrundsatz - Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften - RL 2014/104/EU - Verspätete Umsetzung der RL - Zeitliche Geltung - Art 10 - Verjährungsfrist - Modalitäten des "dies a quo" - Beendigung der Zuwiderhandlung - Kenntnis der für die Erhebung einer Schadensersatzklage erforderlichen Informationen - Veröffentlichung der Zusammenfassung der Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, im Amtsblatt - Bindungswirkung einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung der Kommission - Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung für die Dauer der Untersuchung der Kommission oder bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft ihrer Entscheidung

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2024/197AnwBl 2024, 406 Heft 7 und 8 v. 16.7.2024

Im Jahr 2010 leitete die Kommission ein Verfahren gegen Google wegen des möglichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung bei der Online-Suche gem Art 102 AEUV ein, das 2017 zu einem Beschluss führte, in dem festgestellt wurde, dass Google in unlauterer Weise Datenverkehr von allgemeinen Suchergebnissen auf seinen eigenen Shopping-Vergleichsdienst gelenkt und damit Wettbewerbern wie Heureka geschadet habe.

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