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Solidarschuldnerregress zwischen Unfallbeteiligten verjährt erst nach 30 Jahren

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2024/193AnwBl 2024, 402 - 403 Heft 7 und 8 v. 16.7.2024

Die Frage nach der auf den Rückgriffsanspruch nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG anzuwendenden Verjährungsfrist hängt entscheidend davon ab, als welchem Rechtsinstitut (am ehesten) vergleichbar die Bestimmung angesehen wird. Der Rückgriffsanspruch nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG ist seiner Natur nach kein Schadenersatzanspruch iSd § 1489 ABGB, weil er nicht schon durch die widerrechtliche Schadenszufügung, sondern erst durch die Leistung von Ersatz über den im Innenverhältnis vom in Anspruch genommenen Beteiligten zu tragenden Anteil hinaus entsteht.

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