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Einstweilige Benützungsregelung zur Ehewohnung wegen Unzumutbarkeit des Zusammenlebens

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2024/192AnwBl 2024, 402 Heft 7 und 8 v. 16.7.2024

In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich der Antragsgegner zum Auszug aus dem ehelichen Haus und weiters dazu, dieses bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens nicht zu betreten. Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist im Scheidungsverfahren kündigte der Antragsgegner an, dass er die Liegenschaft betreten werde, um seine Holzvorräte zu nutzen und Arbeiten auf dem Grundstück zu verrichten. Die Antragstellerin beantragt, gestützt auf §§ 382b, 382c und 382 Z 8 lit b EO, dem Antragsgegner die Rückkehr auf die eheliche Liegenschaft für die Dauer von sechs Monaten zu verbieten, in eventu, ihr das Alleinbenützungsrecht an der Liegenschaft für die Dauer von sechs Monaten zuzuweisen sowie die Verlängerung der Verfügung für den Fall, dass ein Aufteilungsverfahren eingeleitet werde. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

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