§ 281 Abs 1 Z 11 Fall 2 StPO bezieht sich nur auf die Strafzumessung ieS (§§ 30 bis 41 StGB). Hat das ErstG hingegen bei der Strafzumessung iwS (§§ 43 bis 56 StGB) Erwägungen angestellt, die mit dem Gesetz schlechthin unvereinbar sind, so ermöglicht § 281 Abs 1 Z 11 Fall 3 StPO deren Aufgreifen. Bezugspunkt ist dabei nicht die Unvertretbarkeit der Unrechtsfolge; vielmehr kommt es darauf an, dass die zur Begründung herangezogenen Kriterien den Strafbemessungsvorschriften unvertretbar widersprechen.

