Nach dem § 11 FinStrG zugrunde liegenden Einheitstätersystem verwirklicht jeder von mehreren strafbaren Beteiligten das gesamte Tatbild, begeht also eine eigene Tat. Ausgehend davon, dass ein Verband gem § 3 Abs 2 VbVG unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs 1 VbVG für Straftaten eines Entscheidungsträgers verantwortlich ist, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, folgt daraus, dass bei Vorliegen jeweils sämtlicher Verantwortlichkeitsvoraussetzungen in Bezug auf mehrere Beteiligte der Verband für mehrere Straftaten verantwortlich ist.

