Unter Aufsicht ist jede Form der Beaufsichtigung in sittlicher Hinsicht zu verstehen. Für die Stellung als Aufsichtsperson oder Erziehungsperson ist weder eine ausdrückliche Vereinbarung noch eine Verpflichtungserklärung nötig; entscheidend ist nur, dass zwischen dem Täter und der mj Person ein Eltern-Kind-ähnliches Verhältnis besteht. Die Ausnützung eines solchen Autoritätsverhältnisses setzt ein gezieltes, für den Erfolg kausales Täterverhalten iS eines Einsatzes dieser Autorität voraus; bloße Ausnützung einer sich lediglich im Zusammenhang mit der Stellung des Täters bietenden Gelegenheit reicht nicht, wohl aber ein dem Täter wie dem Opfer bewusster schlüssiger Einsatz des Abhängigkeitsverhältnisses.

