Gegenstand der Bindung des BerG an den "Ausspruch des Gerichtes über die Schuld des Angekl und über das anzuwendende Strafgesetz" gem § 295 Abs 1 Satz 1 StPO ist das Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und das darauf angewendete Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO). An den vom ErstG angenommenen Strafrahmen hingegen besteht keine Bindung.
15 Os 119/23y

