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Keine Bindung an vom ErstG angenommenen Strafrahmen

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2024/185AnwBl 2024, 401 Heft 7 und 8 v. 16.7.2024

Gegenstand der Bindung des BerG an den "Ausspruch des Gerichtes über die Schuld des Angekl und über das anzuwendende Strafgesetz" gem § 295 Abs 1 Satz 1 StPO ist das Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und das darauf angewendete Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO). An den vom ErstG angenommenen Strafrahmen hingegen besteht keine Bindung.

15 Os 119/23y

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