1. Weil die Prüfung zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen hat und die mit der Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks bezweckte Information Dritter aufgrund dieser Vorgaben Vertragsinhalt wird, ist der Vertrag des Abschlussprüfers zur Gesellschaft nach der Rsp als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu sehen.

