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Zur Haftung des Abschlussprüfers

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2024/181AnwBl 2024, 400 Heft 7 und 8 v. 16.7.2024

1. Weil die Prüfung zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen hat und die mit der Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks bezweckte Information Dritter aufgrund dieser Vorgaben Vertragsinhalt wird, ist der Vertrag des Abschlussprüfers zur Gesellschaft nach der Rsp als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu sehen.

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