1. §§ 65 ff AktG beschränken den Erwerb eigener Aktien. § 65b Abs 1 AktG stellt die Inpfandnahme eigener Aktien durch die AG dem Erwerb eigener Aktien gleich. Erwirbt eine AG Anteile an einem Rechtsträger, dessen Vermögen ausschließlich oder fast ausschließlich aus Aktien der erwerbenden Gesellschaften besteht, sind die §§ 65 ff AktG aus Sicht der Gesellschaften analog anzuwenden, weil dann mit dem Erwerb von Anteilen an diesem Rechtsträger wirtschaftlich ebenso die eigenen Aktien erworben werden.

