1. Im Firmenbuchgesetz ist die Rechtsmittellegitimation nicht ausdrücklich geregelt; die allgemeinen Grundsätze des Außerstreitverfahrens sind maßgebend. Damit sind im Firmenbuchverfahren zunächst die Parteien des Verfahrens und jedenfalls auch der nach § 18 FBG zu verständigende Betroffene rechtsmittellegitimiert. Das ist derjenige, der nach dem jeweiligen konkreten Verfahrensstand durch die beabsichtigte Maßnahme in seiner auf einer Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung unmittelbar beschränkt werden soll oder zwingend beschränkt wird.

