1. Der Stiftungsvorstand hat gem § 35 Abs 2 Z 2 PSG, sobald der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist, einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen. Kommt ein Beschluss nach § 35 Abs 2 PSG trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes nicht zustande, so ist ua jeder Begünstigte und jeder Stifter berechtigt, die Auflösung durch das Gericht zu beantragen.

