1. Hat eine Privatstiftung keinen Aufsichtsrat, bedürfen gem § 17 Abs 5 PSG Rechtsgeschäfte jener Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts. Das kumulative Vorliegen der Genehmigungen durch die übrigen Vorstandsmitglieder und das Gericht sind notwendig, wobei die Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder bereits vor der gerichtlichen Genehmigung vorliegen muss. Die endgültige Prüf- und Entscheidungsbefugnis kommt dem Gericht zu.

