1. Die Übertragung eines Geschäftsanteils an einer GmbH mittels Rechtsgeschäfts unter Lebenden ist gem § 76 Abs 2 GmbHG notariatsaktspflichtig. Zeck dieser Formvorschrift ist vor allem die Immobilisierung der Geschäftsanteile, aber auch der Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung vor Übereilung sowie die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann. Von dieser Formpflicht ist sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft erfasst; widrigenfalls ist die Einigung über die Abtretung eines Geschäftsanteils unwirksam.

