1. Ein Schuldner gem § 3 Abs 1 IO ist während eines anhängigen Insolvenzverfahrens von Rechtshandlungen ausgeschlossen, die die Insolvenzmasse betreffen. Auch der übertragbare GmbH-Geschäftsanteil - als Gesamtheit der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten - des Schuldners gehört zur Insolvenzmasse. Zwar wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Schuldners seiner freien Verfügung entzogen, die Insolvenzmasse bleibt jedoch - bis zu ihrer Verwertung - Vermögen des Schuldners.

