1. Gem § 33 Abs 2 PSG dürfen Änderungen der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und nur zur Wahrung des Stiftungszwecks vorgenommen werden. Bei Errichtung der Stiftungserklärung muss ein erkennbarer, die geänderten Verhältnisse berücksichtigender Stifterwille gefehlt haben. Der Stifterwille darf nicht durch die Ausübung des Änderungsrechts des Stiftungsvorstands unterlaufen werden.

