Eine Umkehrung der Beweislast hinsichtlich der Kausalität tritt auch bei Verletzung eines Schutzgesetzes nicht ein. Fraglich war im gegenständlichen Fall, ob ein Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der von den verletzten Normen (hier: § 22 GOG, § 182 Geo) zu verhindernde Schaden durch die Unterlassung (hier: Selbstmeldung der Befangenheit des Gerichtsvorstehers) verursacht wurde. Die Ansicht des Klägers, sämtliche durch die unterlassene Selbstanzeige verursachten Schriftsätze seien daher ohne Prüfung ihres Inhalts der Schadensberechnung zugrunde zu legen, ist daher laut OGH unzutreffend. Der Anscheinsbeweis ist nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht; er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen.

