Das Rekursgericht bestätigte die vom Erstgericht vorgenommene Bestellung eines Rechtsanwalts zum einstweiligen Erwachsenenvertreter zur Besorgung bestimmter dringender Angelegenheiten. Der Rechtsanwalt beantragt mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs, die Entscheidung des Rekursgerichts dahin abzuändern, dass er des Amts als einstweiliger Erwachsenenvertreter enthoben werde. Er lehne die Übernahme der Erwachsenenvertretung ab. Dieses Ablehnungsrecht stehe ihm nach § 275 Z 1 ABGB zu, weil im vorliegenden Fall die Besorgung der Angelegenheiten nicht überwiegend Rechtskenntnisse erfordere.

