vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Videoaufzeichnung

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2024/131AnwBl 2024, 271 Heft 5 v. 29.4.2024

Neben den in § 102b Abs 1 StVG genannten Gründen ist die Verwendung der Videoaufzeichnung ausdrücklich nur zur Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit erlaubt. Die Videoüberwachung ist für andere als in § 102b Abs 1 und 2 StVG (abschließend) genannte Zwecke nicht zulässig.

32 Bs 88/23k

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!