Gem § 393 Abs 2 StPO sind einem nach § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger, soweit nicht nach § 56 Abs 2 StPO vorzugehen ist, auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten. Zu diesen Auslagen gehören auch die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war.

