Ein B, mit dem die bedingte Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB abgelehnt wird, muss begründete (§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO) Annahmen mit Sachverhaltsbezug enthalten, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass "die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet" (§ 47 Abs 2 StGB; als eine normative Kategorie), weiterhin besteht.
11 Os 80/23h

