Eine kassatorische Entscheidung gem § 470 Z 3 Fall 1 StPO darf das BerG, das selbst Tatsacheninstanz ist, nur dann treffen, wenn sich die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen schon in nichtöff Sitzung ergibt.
Eine freiwillige Löschung der inkriminierten Stellen einer Website kann einer gerichtlich angeordneten Beschlagnahme iSd § 36 MedienG nicht gleichgesetzt werden.

