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Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2024/109AnwBl 2024, 212 Heft 4 v. 26.3.2024

Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschienen. Nur aus krassen oder zumindest besonders schweren Eheverfehlungen des Unterhaltsberechtigten, die dem anderen Teil eine Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens unzumutbar machen oder das Begehren nach Unterhalt als sittenwidrig ansehen ließen, kann ein Unterhaltsverlust gerechtfertigt werden.

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