Der Kläger erwarb vom Beklagten einen gebrauchten Pkw. In diesem war von einem Vorbesitzer nachträglich ein Luftfahrwerk verbaut worden, das nicht eingetragen und nicht typisiert war. Der Kläger wusste dies bereits vor der Unterfertigung des Kaufvertrags. Er wusste auch, dass aufgrund des nicht typisierten Fahrwerks bei einer Überprüfung nach § 57a KFG ein negatives Gutachten über die Verkehrs- und Betriebssicherheit ausgestellt werden würde und dass die vorhandene Begutachtungsplakette nur mehr kurz gültig war.

