Der in § 21 Abs 1 StGB normierte (mit jenem des § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO idente) Begriff der "schweren Folgen" umfasst über die tatbestandsmäßigen Folgen hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, also Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, den gesellschaftlichen Störwert einschließlich die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen. Nicht durch schwere Nötigung begangener Widerstand gegen die Staatsgewalt oder Körperverletzung an einem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten stellen per se keine Taten mit schweren Folgen dar.