Das OLG hat auch im Fall von Beschwerden gegen die Verhängung der U-Haft stets in der Sache zu entscheiden. Zufolge Verzichts auf eine § 179 Abs 6 StPO idF vor BGBl I 2004/19 entsprechenden Regelung ist Prozessgegenstand von Entscheidung in der Sache bei erfolgter Verhängung der U-Haft deren Fortsetzung. Dieses dem Haftsystem insgesamt zugrunde liegende Verständnis wird nicht durch § 174 Abs 4 StPO angeordnet, sondern knüpft an diese Bestimmung an. Demnach hat sich das OLG im Fall der Beschwerde gegen die Verhängung der U-Haft über einen jugendlichen Besch nicht bloß auf eine Gesetzmäßigkeitsprüfung zu beschränken, sondern hat es in der Sache selbst über die Fortsetzung der U-Haft (maW über die Haft) zu entscheiden. Ist die (gegenüber § 175 Abs 2 StPO spezielle) Regelung des § 174 Abs 4 StPO gem § 35 Abs 3a Satz 1 JGG nicht anzuwenden, löst ein auf Fortsetzung der U-Haft lautender B des BeschwerdeG die jeweilige Haftfrist des § 175 Abs 2 StPO aus.