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Nachträgliche Fortsetzung im Hauptverfahren

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2022/313AnwBl 2022, 630 Heft 12 v. 25.11.2022

Eine Mitteilung nach § 200 Abs 4 iVm § 199 StPO stellt nicht bloß eine prozessleitende, sondern eine Bindungswirkung (§ 205 Abs 3 letzter Satz StPO) entfaltende Verfügung dar. Eine Fortsetzung des Verfahrens ist nur zulässig, wenn darüber ein (den Bedingungen des § 86 Abs 1 und 2 StPO entsprechender, anfechtbarer) FortsetzungsB gefasst wird. Der Verfahrensfortsetzung in Form der Durchführung der HV und UFällung steht ein für den Fall der Rechtskraft einer beschlossenen Fortsetzung auflösend bedingtes Verfolgungshindernis entgegen.

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