Eine Mitteilung nach § 200 Abs 4 iVm § 199 StPO stellt nicht bloß eine prozessleitende, sondern eine Bindungswirkung (§ 205 Abs 3 letzter Satz StPO) entfaltende Verfügung dar. Eine Fortsetzung des Verfahrens ist nur zulässig, wenn darüber ein (den Bedingungen des § 86 Abs 1 und 2 StPO entsprechender, anfechtbarer) FortsetzungsB gefasst wird. Der Verfahrensfortsetzung in Form der Durchführung der HV und UFällung steht ein für den Fall der Rechtskraft einer beschlossenen Fortsetzung auflösend bedingtes Verfolgungshindernis entgegen.