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Zur Bindungswirkung des Schuldspruchs des präsumtiven Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2022/285AnwBl 2022, 564 - 565 Heft 11 v. 8.11.2022

Bei Kompatibilität des (angefochtenen) Verbandsurteils mit dem rechtskräftigen Schuldspruch des präsumtiven Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters (§ 2 VbVG), also der natürlichen Person, bedeutet die Bindungswirkung dieses Schuldspruchs (RIS-Justiz RS0112232) eine Einschränkung der Anfechtungslegitimation (und der amtswegigen Überprüfbarkeit) in Bezug auf das Verbandsurteil dahin, dass die Begehung der (konkreten) mit Strafe bedrohten Handlung(en) durch die natürliche Person nicht mehr Gegenstand der Anfechtung (und der amtswegigen Prüfung) des Ausspruchs über die Verbandsverantwortlichkeit ist.

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