Ermittlungsakten sind nicht faktisch, sondern rechtlich determiniert (so schon RS0133323), sodass der allein aus der Möglichkeit des Zugriffs auf - sichergestellte und zwecks Prüfung auf deren Verfahrensrelevanz gespeicherte - elektronische Daten gezogene (rechtliche) Schluss auf das Vorliegen von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens iSd § 51 Abs 1 StPO nicht zulässig ist. Erst deren Bewertung als Information zu erheblichen Tatsachen macht sie zu einem solchen Ergebnis und verpflichtet zu aktenmäßiger Dokumentation, mit der Zugänglichkeit nach § 53 Abs 1 StPO einhergeht. Davor besteht kein Recht auf Einsicht in dieses Datenmaterial iSd § 51 Abs 1 StPO.