§ 252 Abs 2 StPO meint mit "gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse" nur rechtskräftige (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Entscheidungen. Eine Pflicht zur Verlesung nicht rechtskräftiger Entscheidungen besteht daher nicht.
14 Os 19/18b
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