Nach der Rsp des OGH kann im Einzelfall auch dem Unternehmer ein Anspruch auf Veröffentlichung des klagsabweisenden Teils der Entscheidung zustehen, sofern er daran ein "berechtigtes Interesse" iSd § 25 Abs 3 UWG hat. Ein solches Interesse kann etwa darin liegen, dem Publikum durch die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils der Entscheidung den entstehenden falschen Eindruck richtigzustellen.