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Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2019/113AnwBl 2019, 293 Heft 5 v. 25.4.2019

1. Nach § 25 GmbHG haften Geschäftsführer nur für eigenes, schuldhaftes Verhalten und grundsätzlich nur der Gesellschaft, nicht aber einzelnen Gesellschaftern oder Gläubigern gegenüber.

2. Im Allgemeinen spricht das Gesetz gegen eine Haftung des Geschäftsführers, wenn dieser im gesellschaftsrechtlichen Verantwortungsbereich handelt.

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