1. Nach § 25 GmbHG haften Geschäftsführer nur für eigenes, schuldhaftes Verhalten und grundsätzlich nur der Gesellschaft, nicht aber einzelnen Gesellschaftern oder Gläubigern gegenüber.
2. Im Allgemeinen spricht das Gesetz gegen eine Haftung des Geschäftsführers, wenn dieser im gesellschaftsrechtlichen Verantwortungsbereich handelt.