1. In den Schutzbereich des Musterschutzgesetzes fällt nicht ein Erzeugnis an sich, sondern ausschließlich die sich am Erzeugnis zeigende Gestaltung.
2. Lediglich der Anteil des Gewinnes, welcher auf die Verwendung des Musters entfällt, kann vom Berechtigten (Verletzten) zurückgefordert werden, da ja ausschließlich dieser Anteil auf die Verletzung des Musterschutzgesetzes zurückzuführen ist.