Mit zwei Betrugsbekämpfungsgesetzen (BBKG) 2025, einmal Teil Steuern,1 einmal Teil Sozialabgaben,2 hat der Gesetzgeber die Befriedigung und Sicherstellung von Sozialversicherungsverbindlichkeiten (§ 65 Abs 3 ASVG) sowie von Verbindlichkeiten für Umsatzsteuer und bestimmte Abzugsteuern (§ 211a BAO) von den Regeln der Insolvenzanfechtung (§§ 27 ff IO) ausgenommen. Dieser Anfechtungsausschluss ist allerdings dadurch bedingt, dass eine Anfechtung bis zum Ausmaß von maximal 4.000 € zulässig bleibt, soweit dies zur Deckung der Anlaufkosten eines Insolvenzverfahrens erforderlich ist. Dieser bedingte Teilanfechtungsausschluss wirft Fragen in der praktischen Rechtsanwendung auf. Unklar ist bei "Altfällen" auch der zeitliche Anwendungsbereich. Schließlich wurden im Begutachtungsverfahren verschiedentlich Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Selbstprivilegierung der öffentlichen Hand mit dem Verfassungs- und Unionsrecht laut. All das bietet Anlass für eine nähere Untersuchung der Neuregelung.

