In einer mindestens ebenso aufsehenerregenden Entscheidung aus Deutschland hat der BGH (IX ZR 127/24) die kapitalmarktrechtlichen Ersatzansprüche geschädigter Anleger-Gesellschafter der Wirecard-AG als nachrangige Insolvenzforderungen qualifiziert. Letzten Endes lässt der BGH insofern den Eigenkapitalcharakter der Beteiligung auch auf Schadenersatzansprüche aus deren Erwerb "durchschlagen".

