( § 68 EheG ) Ein Unterhaltsbeitrag iSd § 68 EheG setzt voraus, dass der Bedürftige seinen Unterhalt weder aus einer - selbst sonst unzumutbaren - Erwerbstätigkeit noch aus Vermögenserträgen noch aus dem Stamm seines Vermögens decken kann. Dass der Bedürftige auch Einmalzahlungen wie die Pauschalabfindung einer Versicherung oder den vom früheren Ehegatten in Anrechnung auf eine allfällige Ausgleichszahlung geleisteten Betrag heranziehen muss, ist „gut vertretbar“.