( § 94 ABGB , § 528 Abs 2 ZPO , § 55 Abs 1 Z 1 JN ) Für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist auch dann der Wert des gesamten Entscheidungsgegenstands maßgeblich, wenn das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts teilweise aufgehoben hat. Bei der Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands sind der laufende Unterhaltsanspruch und der im Rahmen des Unterhalts gewährte Prozess- und Anwaltskostenvorschuss zusammenzurechnen.