( § 68a EheG ) Die Höhe des verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruchs nach § 68a EheG ist aufgrund des konkreten Bedarfs des Unterhaltsberechtigten in einem Bereich zwischen den von der Rechtsprechung angewendeten Prozentsätzen für Unterhaltsansprüche nach § 68 EheG und § 66 EheG (15 % bis 33 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen) festzulegen; der „angemessene“ Unterhalt iSd § 66 EheG soll tunlichst nicht erreicht werden.
OGH 25.03.2004, 3 Ob 246/03b